DSGVO – was sind personenbezogene Daten
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Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar! Ich nehme gern sachdienliche Hinweise, um den Artikel auch für das in Deutschland geltende Recht zu adaptieren.
Achtung: geballte Info! Hier geht es um die Details dazu, was personenbezogene Daten eigentlich sind, also worum es in der DSGVO genau geht. Wenn Du noch null Plan hast, was die DSGVO überhaupt ist, schau lieber erst einmal in den groben Überblick im Artikel „DSGVO – an sich ganz easy“!
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Um gleich mit der Tür ins Haus zu fallen: Es gibt ein Grundrecht auf den Schutz von personenbezogenen Daten. Grundrecht – und leider das, was die letzten Jahre dank Social Media, Kameras in Telefonen in jeder Jackentasche, etc. sehr in Vergessenheit geraten ist.
In Österreich steht dies im Datenschutzgesetz 2000 und wird auch ins neue Datenschutzgesetz übernommen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Was bedeutet „schutzwürdiges Interesse“? Knapp gesagt: Wenn es sich um Daten handelt, die nicht öffentlich/allgemein verfügbar sind. Dagegen sind Daten, die z.B. im Firmenbuch, Telefonbuch, Grundbuch, etc. stehen, allgemein zugänglich und daher liegt bei diesen öffentlichen Daten kein schutzwürdiges Interesse vor. Auch bei anonymen Daten, wie z.B. einer kumulierten, quantitativen Statistik, bei der keine Einzelpersonen ausgemacht werden können, ist nicht von einem schutzwürdigen Interesse auszugehen.
Alle anderen personenbezogenen Daten fallen unter die DSGVO.
Aber was sind jetzt alles „personenbezogene Daten“ und was ist mit Daten, die Personen selbst von sich veröffentlicht haben, zum Beispiel in Social Media oder auf Visitenkarten?
Grundsätzlich sind personenbezogene Daten erst einmal genau das, was man bei dem Terminus erwartet: Daten, die in Zusammenhang mit einer (natürlichen) Person stehen oder gebracht werden können. Es geht hier um Identifizierbarkeit.
Im Gesetzestext der DSGVO, Art.4 steht folgende Begriffsbestimmung:
„personenbezogene Daten“ [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;“
Explizit genannt sind also:
Es geht darum, dass durch diese Angaben eine konkrete, natürliche Person und ihre physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität herausgefunden werden kann.
Warum das wichtig ist? Nun ja, Cambridge Analytica hätte da sicher eine gute Antwort drauf. Die Sache ist, dass solche Daten – insbesondere deren Massenauswertung – unüberschaubare Risiken mit sich bringen, wie wir an der Wahlwerbung in den USA, aber auch in Österreich im Herbst 2017 gesehen haben.
Und warum Dich Massenauswertung von Daten interessieren sollte ist, weil Du (wenn dann hoffentlich!) unwillentlich und vermutlich sogar unwissentlich Deine Daten und auch die Daten anderer Leute (ggf. auch die Deiner Kunden oder Geschäftspartner) in genau diese Systeme einspeist. Aber dazu kommen wir gleich noch.
Also, personenbezogene Daten sind:
Die Liste hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, aber Du siehst, in welche Richtung das geht.
Dann gibt es noch sensible Daten, die in der DSGVO jetzt „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ heißen, denen wir gerade zum Teil bereits bei den besonderen Merkmalen begegnet sind:
Bei sensiblen Daten ist besonderer Schutz vonnöten und hier braucht es immer eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person, dass Du diese Daten verarbeitest.
Als Verarbeiten gilt alles, was Du mit Daten machen kannst, also irgendwo hochladen, teilen, übertragen, aber auch einfach nur loggen und speichern.
Übrigens: Laut DSG2000 gelten verschlüsselte personenbezogene Daten noch immer als indirekt personenbezogen, weil sie ja auch wieder entschlüsselt werden können. In der DSGVO findet man „Verschlüsselung“ als eine technische/organisatorische Maßnahme zur Risikoeindämmung (Art.32 Abs.1 & Erwägungsgrund 83). Ich für mich betrachte daher verschlüsselte Daten auch nach der DSGVO noch immer als indirekt personenbezogen und daher sollte man auch darauf gut aufpassen, nicht dass der Schlüssel zusammen mit den Daten abhanden kommt, z.B. wenn ein Notebook oder Telefon in falsche Hände gerät.
Es gibt auch die Pseudonymisierung – also eine „Bezeichnung“ für eine natürliche Person, zu der man weitere Infos braucht, um die dahinter steckende Person zu identifizieren. Das ist die Sache mit den Kennnummern, Künstlernamen, Benutzernamen, Personalnummern und so weiter. Für pseudonymisierte Daten gilt, dass man die so verarbeiten muss, dass sie nicht mit weiteren Daten zusammengeführt werden können, die die dahinter stehende Person identifizieren. In der Praxis zielt das wohl primär auf Personalnummern, Kundennummern und klinische Studien ab. Hinweis: Das Zusammenführen mit öffentlichen Quellen oder Daten anderer Personen/Firmen kann auch leicht zur Depseudonymisierung fürhren.
Anonymisierung ist ebenfalls eine Möglichkeit, mit personenbezogenen Daten umzugehen. Die DSGVO kennt zum Einen eine absolute Anonymisierung, bei der niemand in der Lage ist, den Personenbezug wiederherzustellen. Eine solche Anonymisierung nachträglich vorzunehmen ist kaum machbar, da die Daten, die zur Deanonymisierung notwendig wären ja bereits erfasst wurden und existieren. Eine absolute Anonymisierung wäre nur dann machbar, wenn diese notwendigen Daten gar nicht erst miterfasst werden.
Eine absolute Anonymisierung wird in der DSGVO nicht gefordert, wohl aber eine faktische Anonymisierung, die im Weglassen von identifizierenden Merkmalen besteht. Hier geht es um die oben genannten statistischen, kumulierten Daten.
Unter den oben genannten Kriterien und Definitionen für personenbezogene Daten ist Dein Smartphone vermutlich gerade zu einer Giftmüllhalde geworden, richtig? Fast.
Die DSGVO ist eine Verbotsnorm. Das heißt: Die Datenverarbeitung (insbesondere im Zusammenhang mit Drittländern wie den USA) ist grundsätzlich verboten, außer es liegt eine Ausnahme vor. Die Ausnahmen stehen übrigens in Artikel 6 der DSGVO, falls Du selber nachlesen möchtest.
Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
* Profiling (Art. 4 Z 4)
Jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
Wie gesagt, für Dich sind vermutlich die ersten drei Punkte die relevanten: Einwilligung, Vertragserfüllung und gesetzliche Erfordernisse. Wenn mindestens eins davon zutrifft, darfst Du personenbezogene Daten verarbeiten.
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